Präambel

  1. In diesem Dokument werden die folgenden Definitionen verwendet:
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen dar.
    Die Verkäuferin ist die AGRANA Sales & Marketing GmbH, ein Unternehmen der AGRANA-Gruppe, wie im jeweiligen Kaufvertrag definiert.
    Die Käuferin ist die Gegenpartei der Verkäuferin in einem Kaufvertrag.
    Die Waren umfasst alle Arten von Produkten, die von der Verkäuferin verkauft werden, darunter Zucker, Süßstoffe, Melasse, Betain, MelaMix usw.
    Die Parteien sind die Käuferin und die Verkäuferin gemeinsam.
    Der Kaufvertrag ist ein individueller Kaufvertrag über eine bestimmte Sorte, Menge und Verpackung von Zucker und/oder anderen Waren, der von und zwischen Käuferin und Verkäuferin abgeschlossen wird.
    Schriftlich ist definiert als Kommunikationsmittel durch ein Dokument von beiden Parteien oder durch einen Brief, ein Fax, eine E-Mail oder andere Mittel, die jeweils von den Parteien vereinbart werden können.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Juli 2023 bis auf Widerruf und sind fester Bestandteil jedes von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages. Alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote und rechtsverbindlichen Willenserklärungen der Verkäuferin im Zusammenhang mit den Verkäufen der Verkäuferin, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.
  4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, sofern keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
  5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käuferin gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin. Offensichtliche Übertragungs-, Rechtschreib- oder Rechenfehler oder andere offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit Auftragsbestätigungen oder sonstigen Erklärungen sind für die Verkäuferin nicht verbindlich und können von der Verkäuferin nach Abschluss des jeweiligen Vertrages jederzeit korrigiert werden.

2. Muster und Analysedaten

  1. Alle Muster werden als unverbindliche Muster zur Kontrolle zur Verfügung gestellt. Analysedaten stellen Mittelwerte dar und sind nur als Richtwerte gedacht, es sei denn, die Verkäuferin hat bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert.

3. Preise

  1. Soweit nicht anders vereinbart, werden die von der Verkäuferin genannten Nettopreise in Euro (EUR oder €) angegeben. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der nach anwendbarem Recht geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Alle Sonderwünsche der Käuferin sind in den angebotenen Preisen der Verkäuferin in der Regel nicht enthalten und warden von der Käuferin gesondert verrechnet.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu begleichen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Alle mit dem Zahlungsverkehr verbundenen (Bank-)Gebühren gehen zu Lasten der Käuferin.
  2. Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung als an dem Tag erfolgt, an dem der entsprechende Betrag dem Bankkonto der Verkäuferin gutgeschrieben wird.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen und den Ersatz etwaiger Mahnkosten zu verlangen.
  4. Verrechnung von Zahlungen: Für den Fall, dass die Käuferin der Verkäuferin Beträge schuldet, behält sich die Verkäuferin ungeachtet etwaiger entgegenstehender Geschäftsbedingungen der Käuferin das Recht vor, erhaltene Zahlungen zunächst auf die bereits bestehenden Schulden der Käuferin anzurechnen. Sind bereits etwaige Mehrkosten und/oder Zinsen aufgelaufen, behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die Zahlung zunächst auf die Mehrkosten, dann auf die Zinsen, Strafgebühren und zuletzt auf den Auftraggeber anzurechnen.
  5. Im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Käuferin (basierend auf Informationen über ihre Vermögenslage, die die Verkäuferin eingeholt hat, oder aufgrund der schriftlichen Mitteilung des externen Kreditversicherers), negativer Veränderungen ihrer Rechtslage, der Einstellung von Zahlungen, erfolgloser Inkassobemühungen, der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, der Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, der Abweisung eines solchen Antrags mangels Masse, oder bei Vorliegen anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit der Käuferin beeinträchtigen, ist die Verkäuferin nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder unbezahlte Waren abzuholen – wobei die Käuferin verpflichtet ist, die Waren innerhalb von acht Tagen nach Übermittlung einer Erklärung der Verkäuferin über ihre Absicht zur Abholung der Waren, an die Verkäuferin herauszugeben, oder eine geeignete Garantie zu verlangen oder den Kaufvertrag durch eine schriftliche Mitteilung 30 Tage vor dem Datum der Kündigung zu kündigen.
  6. Ist die Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Schuld für offen zu erklären und die sofortige Zahlung aller offenen Forderungen gegen die Käuferin zu verlangen, wenn eine der Raten nicht im vereinbarten Zeitrahmen beglichen wurde.
  7. Kommt die Käuferin ihren Verpflichtungen aus einem Vertrag mit der Verkäuferin nicht nach, so ist die Verkäuferin jederzeit berechtigt, bereits gewährte oder ausgestellte Skonti, andere Rabatte oder Gutschriften einseitig aufzuheben und der Käuferin in Rechnung zu stellen.

5. Bestellung von Waren

  1. Eine von der Verkäuferin schriftlich bestätigte Bestellung gilt als von der Verkäuferin angenommene Bestellung.
  2. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Bestellung abzulehnen, wenn eine Person die Bestellung aufgibt, die im Kaufvertrag nicht berechtigt ist, im Namen der Käuferin zu bestellen. Die Käuferin verpflichtet sich, die Liste der zur Auftragserteilung berechtigten Personen bei Bedarf zu aktualisieren.

6. Lieferbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Waren von der Verkäuferin DAP (gemäß Incoterms 2020) geliefert.
  2. Sendungen von unverpackten (losen) Waren werden aus Gründen der Qualitätssicherung von der Verkäuferin geliefert, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Die Menge, auf der die Abrechnung letztendlich basiert, wird von der Verkäuferin festgelegt.
  4. Bei Lieferungen von unverpackten Waren ist das auf einer kalibrierten Waage am Verladeplatz gemessene Nettogewicht die Grundlage für die Rechnungsstellung. Beträgt die Differenz zwischen dem von der Verkäuferin und der Käuferin – auf Waagen mit gültiger Kalibrierung – gemessenen Gewicht mehr als 0,5 % des von der Verkäuferin gemessenen Nettogewichts, so ist die Käuferin berechtigt, eine Überprüfung zu verlangen. In diesem Fall hat die Käuferin der Verkäuferin vorab die gültigen Kalibrierunterlagen ihrer eigenen Waage vorzulegen.
  5. Für den Fall, dass die Käuferin die Waren selbst abholt, gibt es keine Preissenkung oder einen anderen Vorteil, sofern nicht anders vereinbart.
  6. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teillieferungen zu versenden und in Rechnung zu stellen; in diesem Fall hat die Käuferin kein Recht, vom Vertrag zurückzutreteVersion 3 – Juli 2023 3 Version 3 – July 2023
  7. Mehrkosten durch von der Käuferin gewünschte Expresslieferungen gehen vollständig zu Lasten der Käuferin.
  8. Die Verkäuferin übergibt der Käuferin die im Kaufvertrag genannten Waren in der durch die betreffenden Produktspezifikationen festgelegten Qualität und in Übereinstimmung mit diesen Produktspezifikationen.
  9. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Waren von jeder ihrer Fabriken oder Lagerstätten aus zu liefern, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  10. Die Käuferin sorgt dafür, dass die gelieferten Waren ordnungsgemäß und ohne Verzögerung entladen werden können. Im Falle einer von der Käuferin verursachten Verzögerung bei der Übernahme von Waren hat die Käuferin der Verkäuferin alle durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten zu erstatten.
  11. Bei Lieferungen von unverpackten Waren stellt die Käuferin die für die Entladung der Waren erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung. Wird für die Entladung der Waren am Standort der Käuferin ein LKW mit Kompressor oder Pumpe benötigt, informiert die Käuferin die Verkäuferin darüber im Voraus.
  12. Im Falle des Leistungsverzuges der Verkäuferin oder der Unfähigkeit der Verkäuferin, ihren Verpflichtungen nachzukommen, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, sind Schadensersatzansprüche der Käuferin ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Nichterfüllung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
  13. Bei Waren, die auf Mehrwegpaletten geliefert werden, ist die Käuferin verpflichtet, diese Paletten in gleicher Menge und angemessener Qualität (zu Bedingungen siehe Anlage 1) entweder über den Spediteur der Waren unmittelbar nach der Lieferung oder nachträglich aufgrund individueller Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und der Käuferin zurückzugeben. Paletten, die nicht den Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 entsprechen, werden vom Vertragsspediteur der Verkäuferin nicht übernommen und nicht als zurückgegeben anerkannt. Wenn die Käuferin die Paletten nicht oder nur in begrenztem Umfang zurückschickt, ist die Verkäuferin berechtigt, der Käuferin den Ersatz jeder nicht zurückgeschickten Palette in Rechnung zu stellen.
  14. Die Verkäuferin liefert das Produkt in einer Verpackung, die für die Aufbewahrung der Ware geeignet ist. Die Käuferin übernimmt die Ware entsprechend der Stückzahl und überprüft gleichzeitig die Unversehrtheit der Verpackungseinheiten.
  15. Stellt die Käuferin beim Empfang der Waren und der Paletten quantitative oder qualitative Abweichungen oder Schäden fest, so hat sie über den vom Fahrer bestätigten Vorfall einen schriftlichen Bericht zu erstellen (mit Fotos und/oder anderen Nachweisen) und diesen innerhalb von 3 Werktagen ab dem Erhalt der Waren oder Paletten an die Verkäuferin zu übermitteln. Grundlage der Reklamation ist ausschließlich das unterschriebene und abgestempelte Protokoll.

7. Gewährleistung

  1. Bei einer Nichtkonformität der Waren, die bei der Übernahme der Waren nicht erkennbar war (z. B. bei der Verarbeitung festgestellte Kontamination), ist die Käuferin verpflichtet, die Verkäuferin innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung zu informieren. In diesem Fall muss die Käuferin begründen, dass die Nichtkonformität nicht durch sie verursacht wurde, und muss der Verkäuferin die Durchführung eines Audits ermöglichen, einschließlich der Entnahme von Proben in den Räumlichkeiten der Käuferin.
  2. Das Recht der Käuferin auf Gewährleistung, Schadenersatz oder Spesen für die von der Verkäuferin gelieferten Waren verjährt innerhalb von 1 Jahr ab dem Datum der Lieferung. Wenn die betreffenden Waren eine Haltbarkeit von weniger als 1 Jahr haben, entspricht die Gewährleistungspflicht der jeweiligen Haltbarkeit. Diese Fristen gelten auch für „versteckte Mängel“.
  3. Die Käuferin muss stets nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand.
  4. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen nimmt die Verkäuferin innerhalb einer angemessenen Frist einen kostenlosen Austausch der als mangelhaft befundenen Ware vor. Die Verkäuferin hat jedoch nach eigenem Ermessen die Möglichkeit, die Verbesserung (Nachbesserung) der Ware oder die Lieferung fehlender Mengen zu veranlassen. Ist es der Verkäuferin nicht möglich, ihre Gewährleistungspflichten auf diese Weise zu erfüllen oder wäre dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist die Verkäuferin berechtigt, eine Preisminderung für die mangelhafte Ware anzubieten.
    Eine Abweichung in der Qualität der gelieferten Ware von weniger als 5 % gegenüber der Auftragsbestätigung berechtigt die Käuferin ausschließlich zu einem angemessenen Preisnachlass.
  5. Im Falle von Streitigkeiten entscheidet die Verkäuferin über die Annahme oder Ablehnung der Beschwerde auf der Grundlage einer Analyse, die von einem unabhängigen, akkreditierten Labor durchgeführt wird, das von den Parteien einvernehmlich akzeptiert wurde. Sollte sich eine Reklamation als berechtigt erweisen, gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten der Verkäuferin. In anderen Fällen gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten der Käuferin.
  6. Ein Mangel, der nur einen kleinen Teil der Lieferung betrifft, berechtigt die Käuferin nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich der gesamten Lieferung.
  7. Werden gelieferte Waren von der Käuferin ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin an die Verkäuferin oder eine der Produktionsstätten der Verkäuferin zurückgesandt, so begründet dies keinen Ersatzanspruch und die Käuferin trägt alle daraus resultierenden Kosten.
  8. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn:
    - Offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware angezeigt werden, oder
    - Die fehlerhaften Waren von der Käuferin selbst oder von einem Dritten verändert werden.
  9. Für die Eignung der Waren haftet die Verkäuferin nur dann, wenn sie eine schriftliche Anleitung für die Verwendung der betreffenden Waren gegeben hat und nachgewiesen werden kann, dass diese Anweisungen befolgt wurden.

8. Zuckerqualitätsanalysen

  1. Im Streitfall werden die Zuckerqualitätsanalysen nach den geltenden ICUMSA-Methoden durchgeführt (siehe Tabelle unten).

Polarisation

(°Z)

ICUMSA GS 2/3-1

Invertzuckergehalt

(% w/w)

ICUMSA GS 2-4

Farbe

(EU-Punkt)

ICUMSA GS 2-13

Konduktometrischer Aschegehalt

(EU-Punkt)

ICUMSA GS 2/3/9-17

In Lösung gemessene Farbe

(EU-Punkt)

ICUMSA GS 2/3-10

Feuchtigkeitsgehalt

(% w/w)

ICUMSA GS 2/1/3/9-15

Keimzahl, Hefe, Schimmelpilze

(KBE/10 g)

ICUMSA GS 2/3-41

Partikelgröße

 

ICUMSA GS 2/9-37

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Lieferkosten, Verzugszinsen und Mahngebühren sowie sonstiger der Verkäuferin aus diesem oder anderen Rechtsverhältnissen mit der Käuferin zustehender Forderungen Eigentum der Verkäuferin („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen der Verkäuferin in einen Rechnungsabschluss aufgenommen wurden. In diesem Fall dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die Forderung in Höhe des von der Verkäuferin geltend gemachten Restbetrages.
  2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme durch Dritte ist die Käuferin verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Verkäuferin hinzuweisen und die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren sachgemäß zu behandeln und zu lagern. Die Käuferin haftet für Schäden aller Art sowie für Verluste.
  4. Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch ohne Gerichtsverfahren und ohne Zustimmung der Käuferin zurückzunehmen oder zu verlangen, dass die Käuferin sie an einem von der Verkäuferin zu bestimmenden Ort entsorgt oder an einen Vertreter der Verkäuferin übergibt.
  5. Die Käuferin ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts angemessen gegen alle Fälle höherer Gewalt zu versichern. Die Rechte und Ansprüche der Käuferin aus diesem Versicherungsschutz werden an die Verkäuferin abgetreten, ohne dass diese dies ausdrücklich verlangen muss. Die Käuferin ist auch verpflichtet, der Verkäuferin freiwillig die Annahme der unwiderruflichen Abtretung durch den Versicherer nachzuweisen.
  6. Bei Weiterveräußerung der Ware tritt die Käuferin bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber der Verkäuferin die ihr aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der gekauften Ware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur Höhe der Rechnungsbeträge zuzüglich eines Zuschlags von 10 % ihres Wertes an die Verkäuferin ab.
  7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren kombiniert oder vermengt, so hat die Verkäuferin ein Recht auf Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware bei Kombination und/oder Vermengung. Bei Weiterveräußerung der neuen Sache tritt die Käuferin den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung bereits zum Zeitpunkt der von ihr getätigten Transaktion an die Verkäuferin ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines Werkvertrages so verarbeitet, dass ein Dritter Eigentümer wird, so tritt die Käuferin analog zu den vorstehenden Bestimmungen ihre Ansprüche auf den jeweiligen Anteil der Vergütung unwiderruflich an die Verkäuferin ab. Alle Abtretungen erfolgen in Form von Sicherheiten.
  8. Die Käuferin ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die Geltendmachung der abgetretenen Forderung gegen ihre Kunden im Namen der Verkäuferin zu verlangen, sofern die Käuferin ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist die Käuferin verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Verkäuferin gegenüber ihren Kunden geltend zu machen.
  9. Eine Pfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Beschränkung zugunsten eines Dritten in Bezug auf die dem Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin unterliegenden Waren ist ausdrücklich untersagt. Die Käuferin ist verpflichtet, allen Ansprüchen Dritter, die sich auf das Eigentum der Verkäuferin beziehen, zu widersprechen und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch solche Ansprüche eines Dritten entstehen.

10. Haftungsausschluss

  1. Die Verkäuferin haftet nur für Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Jedoch gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für die Entschädigung von Personenschäden. Die Verkäuferin haftet nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, ausgebliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Wert der Warenlieferung in den letzten 12 Monaten beschränkt, höchstens jedoch auf den Betrag, der durch die Versicherung der Verkäuferin gedeckt ist.
  2. Durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet die Käuferin ausdrücklich auf das Recht, kraft Vertrag oder Gesetz Schadenersatz oder jede Art von Entschädigung in Bezug auf Kaufverträge zu fordern, die zwischen den Parteien vollständig ausgeführt und abgewickelt wurden.

11. Annahmeverzug

  1. Die Käuferin ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin wie vereinbart abzunehmen. Gerät die Käuferin in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Waren auf ihrem Gelände zu lagern. Darüber hinaus ist die Verkäuferin berechtigt, 0,1 % des jeweiligen Rechnungsbetrages (exkl. Mehrwertsteuer) pro angefangenem Kalendertag als Lagergebühr zu berechnen. Außerdem ist die Verkäuferin berechtigt, die Waren bei Dritten zu lagern. Die Lagerkosten gehen zu Lasten der Käuferin.
  2. Zugleich ist die Verkäuferin berechtigt, entweder auf die Erfüllung des Kaufvertrags zu bestehen oder nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten und die betreffenden Waren anderweitig zu verwerten.

12.Datenschutz

  1. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. Die Parteien sind berechtigt, alle für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu speichern und zu verarbeiten. Den Parteien ist es nicht gestattet, Informationen offenzulegen, die während der Geschäftsbeziehung oder nach der vollständigen Ausführung von Kaufverträgen in ihren Besitz gelangt sind. Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Personen, die während der Durchführung des Kaufvertrags für sie tätig sind, vergleichbare Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen. In Bezug auf die Verkäuferin gilt die Geheimhaltungspflicht nicht für Informationen, die an Unternehmen der AGRANA-Gruppe im In- und Ausland weitergegeben werden. Die Richtlinien zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre sind in Anhang 2 beigefügt und ebenfalls verfügbar unter: www.agrana.com/gdpr/en/

13. Verhaltenskodex

  1. Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung des AGRANA-Verhaltenskodexes, der in Anhang 3 beigefügt ist und ebenfalls verfügbar ist unter:
    www.agrana.com/fileadmin/inhalte/Code%20of%20Conduct/Update2019/Code_of_Conduct_AGRANA.pdf
  2. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, die Einhaltung des Verhaltenskodexes zu kontrollieren. Falls die Käuferin Kenntnis von einem Verstoß gegen die Grundsätze des vereinbarten Verhaltenskodexes durch die Käuferin selbst oder durch Dritte innerhalb der Lieferkette erlangt, muss sie die Verkäuferin unverzüglich benachrichtigen und verpflichtet sich zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung des Verstoßes und zur Schadensminderung. Sollten Maßnahmen seitens der Verkäuferin erforderlich sein, unterstützt die Käuferin die Verkäuferin voll und ganz. Bei Ansprüchen Dritter, die sich aus einem Verstoß gegen die Grundsätze des vereinbarten Verhaltenskodex oder aus damit zusammenhängenden Versäumnissen durch die Käuferin ergeben, erklärt sich die Käuferin zur Schadloshaltung und Entschädigung der Verkäuferin bereit. In letzter Konsequenz behält sich die Verkäuferin das Recht vor, den Kaufvertrag sofort zu kündigen.

14. Kündigung

  1. Der Kaufvertrag wird ohne Einschaltung des Gerichts durch eine schriftliche Mitteilung seitens der Verkäuferin an die Käuferin 30 Kalendertage vor dem Kündigungsdatum gekündigt, falls die Käuferin mit ihren Zahlungsverpflichtungen mehr als 15 Tage ab dem Fälligkeitsdatum im Rückstand ist.
  2. Im Falle der Kündigung hat die Verkäuferin nach eigenem Ermessen die Möglichkeit, entweder Schadenersatz oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des vereinbarten Verkaufspreises zu verlangen, wobei diese Vertragsstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht oder der Herabsetzung unterliegt. Alle mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Käuferin.

15. Höhere Gewalt

  1. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich unvorhersehbarer oder von den Parteien nicht zu vertretender Umstände, wie alle Fälle höherer Gewalt (insbesondere Kriegshandlungen, Naturkatastrophen einschließlich Pandemien, Transportschäden, Energieengpässe einschließlich Stromausfällen, Streiks, Waggonschäden, Transportblockaden, Import-, Export- und Transitverbote, behördliche und gerichtliche Anordnungen, Arbeitskonflikte oder Ernteausfälle, Unruhen, Eingriffe höherer Behörden sowie alle Maßnahmen oder Ereignisse im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien wie insbesondere die COVID-19-Pandemie und/oder deren Auswirkungen sowie alle unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignisse).
  2. Derartige Umstände berechtigen die Verkäuferin zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag, selbst wenn sie bei Subunternehmer eintreten. In solchen Fällen ist die Käuferin nicht berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin aufgrund von Nichterfüllung oder verspäteter bzw. teilweiser Erfüllung. Alle Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer entsprechenden Belieferung der Verkäuferin auch durch etwaige Subunternehmer.
  3. Gleiches gilt für Produktionsausfälle oder Produktionsstillstände in der Produktionsstätte der Verkäuferin infolge der oben genannten Gründe höherer Gewalt sowie infolge von technischen Problemen, Störungen oder Mangel an Arbeitskräften, Energieversorgung, Rohstoffen und Geräten und/oder deren Auswirkungen. Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die negativen Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu verringern.
  4. Eine Konjunkturverlangsamung, ein Markteinbruch, eine Änderung der allgemeinen geschäftlichen Rahmenbedingungen oder ein anderes ähnliches Geschäftsereignis gelten nicht als höhere Gewalt.

16. keine Aufrechnung

  1. Die Forderungen der Verkäuferin können nicht mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, aufgerechnet werden.

17. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis, einschließlich der Frage seines Zustandekommens, seiner Gültigkeit, Ungültigkeit, Auslegung, Erfüllung und Beendigung sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien (Handelsgericht Wien), sofern nicht zwingend etwas anderes gesetzlich vorgesehen ist.

18. Anwendbares Recht

  1. Dieses Rechtsverhältnis sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit oder aus dem Rechtsverhältnis unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der nicht zwingenden Verweisungsbestimmungen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

19. Änderungen

  1. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie in einem schriftlichen Anhang ausgeführt und von autorisierten Personen im Namen jeder der Parteien unterzeichnet werden.

20. Unwirksamkeit und Schlussbestimmungen

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In solchen Fällen ist die ungültige Klausel durch eine gültige Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Klausel am nächsten kommt. Nebenabsprachen oder Änderungen des Kaufvertrags erfordern die Schriftform.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in englischer Sprache und in der/den jeweiligen Landessprache(n) erstellt. Im Streitfall ist die englische Version maßgebend.

Wien, 1. Juli 2023.

ANHANG 1

Mit Verweis auf Punkt 6 (13) zur Palettenverwaltung
 

Zweck dieses Anhangs ist es, die Qualitätsanforderungen für Euro (EUR)-Holzpaletten und Kunststoff (DD)-Paletten zu bestimmen, die von der Verkäuferin geliefert und von der Käuferin zurückgegeben werden.
Der vertragliche Spediteur der Verkäuferin ist (gemäß den Bedingungen des Frachtvertrages) verpflichtet, der Käuferin nur Paletten abzunehmen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen.
Die Käuferin ist verpflichtet, nur Paletten zurückzusenden, die den folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:

  1. Palettenabmessungen
    − Standard-Euro (EUR)-Holzpalette (1200 mm × 800 mm × 150 mm)
    − Kunststoff-DD-Palette (600 mm × 800 mm × 155 mm)#
    Andere, nicht dem Standard entsprechende Paletten werden nicht akzeptiert.
  2. Standard-Holzmarken – „CHEP“, „EUR“ oder „EPAL“.
  3. Palettenqualität – Die Paletten müssen den EPAL-Normen entsprechen; Palettenbretter, Ecken usw. müssen vollständig und in gutem Zustand sein; wenn ein Element der Palette gebrochen, gerissen, verfault oder geborsten, wird die Palette abgelehnt.
  4. Die Sauberkeit der Paletten muss dem Lebensmittelstandard entsprechen – Die Oberfläche der Bretter jeder Palette muss sauber und frei von Verunreinigungen wie Öl, Farbe oder anderen Verschmutzungen oder saugfähigen Substanzen sein.
  5. Feuchtigkeitsgehalt – Die Paletten müssen trocken und sofort einsatzbereit sein; der Feuchtigkeitsgehalt muss unter 22 % liegen. Sichtbar nasse Paletten oder mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten getränkte Paletten werden abgelehnt.
  6. Sicherheit: Befestigungselemente – Nägel dürfen nicht aus der Palette herausragen, da hierdurch die Sicherheit der Arbeiter beim Umgang gefährdet und/oder die Produktverpackung beschädigt werden könnte.