Präambel
- In diesem Dokument werden die folgenden Definitionen verwendet: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen dar. Die Verkäuferin ist die AGRANA Sales & Marketing GmbH, ein Unternehmen der AGRANA-Gruppe, wie im jeweiligen Kaufvertrag definiert. Die Käuferin ist die Gegenpartei der Verkäuferin in einem Kaufvertrag. Die Waren umfasst alle Arten von Produkten, die von der Verkäuferin verkauft werden, darunter Zucker, Süßstoffe, Melasse, MelaMix, usw. Die Parteien sind die Käuferin und die Verkäuferin gemeinsam. Der Kaufvertrag ist ein individueller Kaufvertrag über eine bestimmte Sorte, Menge und Verpackung von Zucker und/oder anderen Waren, der von und zwischen Käuferin und Verkäuferin abgeschlossen wird. Schriftlich ist definiert als Kommunikationsmittel, durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument oder durch einen Brief, ein Fax, E-Mail oder andere Mittel, die jeweils von den Parteien vereinbart werden können.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Oktober 2019 bis auf Widerruf und sind fester Bestandteil jedes von den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages. Sie gelten analog auch für die von der Verkäuferin erbrachten Leistungen. Alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig.
- Durch den Erhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch die Auftragserteilung akzeptiert die Käuferin, dass alle erteilten Aufträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt werden. Abweichende Bedingungen der Käuferin gelten nur, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich anerkannt wurden.
- Entgegenstehende Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen der Käuferin gelten nicht und werden einvernehmlich für ungültig erklärt, auch wenn diese von der Verkäuferin nicht ausdrücklich abgelehnt werden.
- Offensichtliche Übertragungs-, Rechtschreib- oder Rechenfehler oder andere offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit Auftragsbestätigungen oder sonstigen Erklärungen sind für die Verkäuferin nicht verbindlich und können von der Verkäuferin nach Abschluss des jeweiligen Vertrages jederzeit korrigiert werden.
- Alle Muster werden als unverbindliche Muster zur Kontrolle zur Verfügung gestellt. Analysedaten stellen Mittelwerte dar und sind nur als Richtwerte gedacht, es sei denn, die Verkäuferin hat bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, werden die von der Verkäuferin genannten Nettopreise in Euro (EUR oder €) angegeben. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der nach anwendbarem Recht geltenden Mehrwertsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu begleichen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Alle mit dem Zahlungsverkehr verbundenen (Bank-)Gebühren gehen zu Lasten der Käuferin.
- Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung als an dem Tag erfolgt, an dem der entsprechende Betrag dem Bankkonto der Verkäuferin gutgeschrieben wird.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. zu berechnen und den Ersatz etwaiger Mahnkosten zu verlangen.
- Für den Fall, dass die Käuferin der Verkäuferin Beträge schuldet, behält sich die Verkäuferin ungeachtet etwaiger entgegenstehender Geschäftsbedingungen der Käuferin das Recht vor, erhaltene Zahlungen zunächst auf die bereits bestehenden Schulden der Käuferin anzurechnen. Sind bereits Mehrkosten und/oder Zinsen aufgelaufen, behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die Zahlung zunächst auf die Mehrkosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Auftraggeber anzurechnen.
- Im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Käuferin (basierend auf Informationen über ihre Vermögenslage, die die Verkäuferin eingeholt hat), negativer Veränderungen ihrer Rechtslage, der Einstellung von Zahlungen, erfolgloser Inkassobemühungen, der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, der Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, der Abweisung eines solchen Antrags mangels Masse, oder bei Vorliegen anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit der Käuferin beeinträchtigen, ist die Verkäuferin nach eigenem Ermessen berechtigt, entweder unbezahlte Waren abzuholen – wobei die Käuferin verpflichtet ist, die Waren innerhalb von acht Tagen nach Übermittlung einer Erklärung der Verkäuferin über ihre Absicht zur Abholung der Waren, an die Verkäuferin herauszugeben –, eine geeignete Garantie zu verlangen oder den Kaufvertrag zu kündigen.
- Ist die Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist die Verkäuferin berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen Forderungen gegen die Käuferin zu verlangen, wenn eine der Raten nicht im vereinbarten Zeitrahmen beglichen wurde.
- Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen der Käuferin gegen die Verkäuferin in Form von Kaufpreisraten, einem Zurückbehaltungsrecht oder der Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder anderen nicht anerkannten Ansprüchen gegen die Verkäuferin unterbleibt.
- Kommt die Käuferin ihren Verpflichtungen aus einem Vertrag mit der Verkäuferin nicht nach, so ist die Verkäuferin jederzeit berechtigt, bereits gewährte oder ausgestellte Skonti, andere Rabatte oder Gutschriften aufzuheben und der Käuferin in Rechnung zu stellen.
3. Bestellung von Waren
- Eine von der Verkäuferin schriftlich bestätigte Bestellung gilt als von der Verkäuferin angenommene Bestellung.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Bestellung abzulehnen, wenn eine Person die Bestellung aufgibt, die im Kaufvertrag nicht berechtigt ist, im Namen der Käuferin zu bestellen. Die Käuferin verpflichtet sich, die Liste der zur Auftragserteilung berechtigten Personen bei Bedarf zu aktualisieren.
4. Lieferung und Übernahme von Waren
- Sofern nicht anders vereinbart, werden die Waren von der Verkäuferin DAP (gemäß Incoterms 2010) geliefert.
- Sendungen von unverpackten (losen) Waren werden ausnahmslos und aus Gründen der Qualitätssicherung von der Verkäuferin geliefert.
- Die Menge, auf der die Abrechnung letztendlich basiert, wird von der Verkäuferin festgelegt.
- Bei Lieferungen von unverpackten Waren ist das auf einer kalibriert Waage am Verladeplatz gemessene Nettogewicht die Grundlage für die Rechnungsstellung. Beträgt die Differenz zwischen dem von der Verkäuferin und der Käuferin – auf Waagen mit gültiger Kalibrierung – gemessenen Gewicht mehr als 0,5 % des von der Verkäuferin gemessenen Nettogewichts, so ist die Käuferin berechtigt, eine Überprüfung zu verlangen. In diesem Fall hat die Käuferin der Verkäuferin vorab die gültigen Kalibrierunterlagen ihrer eigenen Waage vorzulegen.
- Für den Fall, dass die Käuferin die Waren selbst abholt, gibt es keine Preissenkung oder einen anderen Vorteil, sofern nicht anders vereinbart.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, Teillieferungen zu versenden und in Rechnung zu stellen; in diesem Fall hat die Käuferin kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Mehrkosten durch von der Käuferin gewünschte Expresslieferungen gehen vollständig zu Lasten der Käuferin.
- Die Verkäuferin übergibt der Käuferin die im Kaufvertrag genannten Waren in der durch die betreffenden Produktspezifikationen festgelegten Qualität und in Übereinstimmung mit diesen Produktspezifikationen.
- Die Käuferin sorgt dafür, dass die gelieferten Waren ordnungsgemäß und ohne Verzögerung entladen werden können. Im Falle einer von der Käuferin verursachten Verzögerung bei der Übernahme von Waren hat die Käuferin der Verkäuferin alle durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten zu erstatten. Insbesondere bei der Entladung von Eisenbahn- oder Tanklastwagen, die aufgrund von Umständen, die die Käuferin zu vertreten hat, länger als 120 Minuten dauert, ist die Verkäuferin berechtigt, einen Betrag von 20 € für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit zu berechnen.
- Bei Lieferungen von unverpackten Waren stellt die Käuferin die für die Entladung der Waren erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung. Wird für die Entladung der Waren am Standort der Käuferin ein LKW mit Kompressor oder Pumpe benötigt, informiert die Käuferin die Verkäuferin darüber im Voraus.
- Im Falle des Leistungsverzuges der Verkäuferin oder der Unfähigkeit der Verkäuferin, ihren Verpflichtungen nachzukommen, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, sind Schadensersatzansprüche der Käuferin ausgeschlossen, soweit der Verzug oder die Nichterfüllung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
- Bei Waren, die auf Mehrwegpaletten geliefert werden, ist die Käuferin verpflichtet, diese Paletten in gleicher Menge und angemessener Qualität (zu Bedingungen siehe Anlage 1) entweder über den Spediteur der Waren unmittelbar nach der Lieferung oder nachträglich aufgrund individueller Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und der Käuferin zurückzugeben. Paletten, die nicht den Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 entsprechen, werden vom Vertragsspediteur der Verkäuferin nicht übernommen und nicht als zurückgegeben anerkannt. Wenn die Käuferin die Paletten nicht oder nur in begrenztem Umfang zurückschickt, ist die Verkäuferin berechtigt, der Käuferin den Ersatz jeder nicht zurückgeschickten Palette zum Nettopreis von 8 € für jede Euro (EUR)-Holzpalette und von 50 € für jede Kunststoff (DD)-Palette in Rechnung zu stellen.
- Die Verkäuferin liefert das Produkt in einer Verpackung, die für die Aufbewahrung der Ware geeignet ist. Die Käuferin übernimmt die Ware entsprechend der Stückzahl und überprüft gleichzeitig die Unversehrtheit der Verpackungseinheiten.
- Stellt die Käuferin beim Empfang der Waren quantitative oder qualitative Abweichungen oder Schäden fest, so hat sie über den vom Fahrer bestätigten Vorfall einen schriftlichen Bericht zu erstellen und diesen innerhalb von 3 Werktagen an die Verkäuferin zu übermitteln. Grundlage der Reklamation ist ausschließlich das unterschriebene und abgestempelte Protokoll.
5. Gewährleistung
- Bei einer Nichtkonformität der Waren, die bei der Übernahme der Waren nicht erkennbar war (z. B. bei der Verarbeitung festgestellte Kontamination), ist die Käuferin verpflichtet, die Verkäuferin innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung zu informieren. In diesem Fall muss die Käuferin begründen, dass die Nichtkonformität nicht durch sie verursacht wurde, und muss der Verkäuferin die Durchführung eines Audits ermöglichen, einschließlich der Entnahme von Proben in den Räumlichkeiten der Käuferin.
- Das Recht der Käuferin auf Gewährleistung, Schadenersatz oder Spesen verjährt innerhalb von 1 Jahr ab dem Datum der Lieferung. Wenn die betreffenden Waren eine Haltbarkeit von weniger als 1 Jahr haben, entspricht die Gewährleistungspflicht der jeweiligen Haltbarkeit. Diese Fristen gelten auch für „versteckte Mängel“.
- Im Falle von Gewährleistungsansprüchen nimmt die Verkäuferin innerhalb einer angemessenen Frist einen kostenlosen Austausch der als mangelhaft befundenen Ware vor. Die Verkäuferin hat jedoch nach eigenem Ermessen die Möglichkeit, die Verbesserung (Nachbesserung) der Ware oder die Lieferung fehlender Mengen zu veranlassen. Ist es der Verkäuferin nicht möglich, ihre Gewährleistungspflichten auf diese Weise zu erfüllen oder wäre dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist die Verkäuferin berechtigt, eine Preisminderung für die mangelhafte Ware anzubieten.
- Im Falle von Streitigkeiten entscheidet die Verkäuferin über die Annahme oder Ablehnung der Beschwerde auf der Grundlage einer Analyse, die von einem unabhängigen, akkreditierten Labor durchgeführt wird, das von den Parteien einvernehmlich akzeptiert wurde. Sollte sich eine Reklamation als berechtigt erweisen, gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten der Verkäuferin. In anderen Fällen gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten der Käuferin.
- Ein Mangel, der nur einen kleinen Teil der Lieferung betrifft, berechtigt die Käuferin nicht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der gesamten Lieferung.
- Werden gelieferte Waren von der Käuferin ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin an die Verkäuferin oder eine der Produktionsstätten der Verkäuferin zurückgesandt, so begründet dies keinen Ersatzanspruch und die Käuferin trägt alle daraus resultierenden Kosten.
- Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn:
- Offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware angezeigt werden, oder
- Die fehlerhaften Waren von der Käuferin selbst oder von einem Dritten verändert werden.
- Für die Eignung der Waren haftet die Verkäuferin nur dann, wenn sie eine schriftliche Anleitung für die Verwendung der betreffenden Waren gegeben hat und nachgewiesen werden kann, dass diese Anweisungen befolgt wurden.
6. Zuckerqualitätsanalysen
- Im Streitfall werden die Zuckerqualitätsanalysen nach den geltenden ICUMSA-Methoden durchgeführt (siehe Tabelle unten).
Polarisation | (°Z) | ICUMSA GS 2/3-1 |
Invertzuckergehalt | (% w/w) | ICUMSA GS 2-4 |
Farbe | (EU-Punkt) | ICUMSA GS 2-13 |
Konduktometrischer Aschegehalt | (EU-Punkt) | ICUMSA GS 2/3/9-17 |
In Lösung gemessene Farbe | (EU-Punkt) | ICUMSA GS 2/3-10 |
Feuchtigkeitsgehalt | (% w/w) | ICUMSA GS 2/1/3/9-15 |
Keimzahl, Hefe, Schimmelpilze | (KBE/10 g) | ICUMSA GS 2/3-41 |
Partikelgröße | | ICUMSA GS 2/9-37 |
7. Eigentumsvorbehalt
- Vor der vollständigen Begleichung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsbeziehung mit der Käuferin, einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen der Verkäuferin in einen Rechnungsabschluss aufgenommen wurden. In diesem Fall dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die Forderung in Höhe des von der Verkäuferin geltend gemachten Restbetrages.
- Die Käuferin verpflichtet sich, die gelieferten Waren sachgemäß zu behandeln und zu lagern. Die Käuferin haftet für Schäden aller Art sowie für Verluste, unabhängig davon, wie diese entstehen. Darüber hinaus ist die Käuferin verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts angemessen gegen alle Fälle höherer Gewalt zu versichern. Die Rechte und Ansprüche der Käuferin aus diesem Versicherungsschutz werden an die Verkäuferin abgetreten, ohne dass diese dies ausdrücklich verlangen muss. Die Käuferin ist auch verpflichtet, der Verkäuferin freiwillig die Annahme der unwiderruflichen Abtretung durch den Versicherer nachzuweisen.
- Im Falle der Weiterveräußerung tritt die Käuferin der Verkäuferin alle Primär- und Sekundärrechte und Garantien ab, die sich aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von der Käuferin gekauften Waren gegenüber ihren Kunden ergeben, bis alle Forderungen, die die Verkäuferin gegen die Käuferin hat und geltend macht, erfüllt sind, und zwar in Höhe der offenen Rechnungen der Verkäuferin zuzüglich weiterer 10 %. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht der Verkäuferin das Miteigentum an der entstehenden Ware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu. Werden die daraus resultierenden Vermögenswerte anschließend veräußert, so tritt die Käuferin analog zur vorstehenden Bedingung den entsprechenden Teil des durch den Weiterverkauf erzielten Kaufpreises an die Verkäuferin ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines Werkvertrages so verarbeitet, dass ein Dritter Eigentümer wird, so tritt die Käuferin analog zu den vorstehenden Bestimmungen ihre Ansprüche auf den jeweiligen Anteil der Vergütung an die Verkäuferin ab. Alle Abtretungen erfolgen in Form von Sicherheiten.
- Die Käuferin ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die Geltendmachung der abgetretenen Forderung gegen ihre Kunden im Namen der Verkäuferin zu verlangen, sofern die Käuferin ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist die Käuferin verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Verkäuferin gegenüber ihren Kunden geltend zu machen.
- Eine Pfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Beschränkung zugunsten eines Dritten in Bezug auf die dem Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin unterliegenden Waren ist ausdrücklich untersagt. Die Käuferin ist verpflichtet, allen Ansprüchen Dritter, die sich auf das Eigentum der Verkäuferin beziehen, zu widersprechen und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch solche Ansprüche eines Dritten entstehen.
8. Haftungsausschluss
- Die Verkäuferin haftet nicht für Verluste oder Schäden, die auf grobe oder leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese Verluste oder Schäden auf ein vertragswidriges oder unsachgemäßes Verhalten zurückzuführen sind, einschließlich der Haftung für indirekte Schäden, auch gegenüber Dritten, soweit gesetzlich zulässig. Ebenso ist die Haftung für Folgeschäden, gleich welcher Art, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die Haftung der Verkäuferin ist in jedem Fall auf einen Betrag begrenzt, der dem Wert der betreffenden Waren entspricht.
9. Entschädigung
- Wenn die Parteien im Kaufvertrag feste Mengen und Preise für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren, bestellt und übernimmt die Käuferin die gesamte vertraglich vereinbarte Menge der Waren während der Vertragslaufzeit und zahlt den Wert der Waren rechtzeitig an die Verkäuferin. Die Verkäuferin liefert der Käuferin während der Vertragslaufzeit die gesamte vertraglich vereinbarte Menge an Waren, es sei denn, die Verkäuferin ist aufgrund einer Vertragsverletzung durch die Käuferin von der Erfüllung des Vertrages befreit. Wenn die Käuferin während der Laufzeit des Kaufvertrages die gesamte Vertragsmenge nicht bestellt und übernimmt und sich die Parteien nicht auf eine Regelung hinsichtlich der offenen Mengen einigen, ist die Verkäuferin berechtigt (aber nicht verpflichtet), die Waren auf Kosten der Käuferin zu lagern.
10.Datenschutz
- Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Datensicherheit. Die Parteien sind berechtigt, alle für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu speichern und zu verarbeiten. Den Parteien ist es nicht gestattet, Informationen offenzulegen, die während der Geschäftsbeziehung oder nach der vollständigen Ausführung von Kaufverträgen in ihren Besitz gelangt sind. Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Personen, die während der Durchführung des Kaufvertrags für sie tätig sind, vergleichbare Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen. In Bezug auf die Verkäuferin gilt die Geheimhaltungspflicht nicht für Informationen, die an Unternehmen der AGRANA-Gruppe im In- und Ausland weitergegeben werden. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link: https://www.agrana.com/gdpr/de/
11. Kündigung
- Die Verkäuferin ist berechtigt, den Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Käuferin mit ihren Zahlungsverpflichtungen, gerechnet ab Fälligkeit, mehr als 15 Tage im Rückstand ist.
- Im Falle der Kündigung hat die Verkäuferin nach eigenem Ermessen die Möglichkeit, entweder Schadenersatz oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des vereinbarten Verkaufspreises zu verlangen, wobei diese Vertragsstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht oder der Herabsetzung unterliegt. Alle mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Käuferin.
12. Höhere Gewalt
- Weder die Käuferin noch die Verkäuferin haften für die Nichterfüllung oder die mangelnde Erfüllung des Kaufvertrages, wenn die Nichterfüllung oder mangelnde Erfüllung auf ein unvermeidbares und unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen ist, das sich der Kontrolle einer Partei entzieht und trotz geeigneter Maßnahmen nicht zu vermeiden ist („höhere Gewalt“). Dazu gehören unter anderem insbesondere Krieg, Sabotage, Umwälzungen oder andere öffentliche Unruhen, Katastrophen, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Stürme oder andere Naturkatastrophen oder ein Mangel an Arbeitskräften, Brennstoffen, Rohstoffen oder Ausrüstung.
- Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die negativen Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu verringern. Die vereinbarte Lieferzeit oder Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der ursprünglich vereinbarte Termin aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann. Dauert das Ereignis höherer Gewalt 30 Tage oder länger an, haben beide Parteien das Recht, den Kaufvertrag zu kündigen, ohne irgendwelche Rechtsansprüche gegen die andere Partei geltend zu machen.
- Eine Konjunkturverlangsamung, ein Markteinbruch, eine Änderung der allgemeinen geschäftlichen Rahmenbedingungen oder ein anderes ähnliches Geschäftsereignis gelten nicht als höhere Gewalt.
13. Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Verkäuferin und der Käuferin, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Kaufvertrag beziehen, gleich welcher Art und Herkunft, ist das Handelsgericht Wien.
- Nach Wahl der Verkäuferin können solche Fälle jedoch auch an das zuständige Gericht in der Gerichtsbarkeit verwiesen werden, in der die Käuferin ihren Sitz hat.
14. Anwendbares Recht
- Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, wird für alle Vertragsverhältnisse und die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten österreichisches Recht vereinbart. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
15. Änderungen
- Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie in einem schriftlichen Anhang ausgeführt und von autorisierten Personen im Namen jeder der Parteien unterzeichnet werden.
16. Schlussbestimmung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in englischer Sprache und in der/den jeweiligen Landessprache(n) erstellt. Im Streitfall ist die englische Version maßgebend.
In Wien, September 2019.
ANHANG 1
Mit Verweis auf Punkt 4 (12) zur Palettenverwaltung
Zweck dieses Anhangs ist es, die Qualitätsanforderungen für Euro (EUR)-Holzpaletten und Kunststoff (DD)-Paletten zu bestimmen, die von der Verkäuferin geliefert und von der Käuferin zurückgegeben werden.
Der vertragliche Spediteur der Verkäuferin ist (gemäß den Bedingungen des Frachtvertrages) verpflichtet, der Käuferin nur Paletten abzunehmen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen.
Die Käuferin ist verpflichtet, nur Paletten zurückzusenden, die den folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:
1. Palettenabmessungen
- Standard-Euro (EUR)-Holzpalette (1200 mm × 800 mm × 150 mm)
- Kunststoff-DD-Palette (600 mm × 800 mm × 155 mm)
Andere, nicht dem Standard entsprechende Paletten werden nicht akzeptiert.
2. Standard-Holzmarken – ‚EUR‘ oder ‚EPAL‘.
3. Palettenqualität – Die Paletten müssen den EPAL-Normen entsprechen; Palettenbretter, Ecken usw. müssen vollständig und in gutem Zustand sein; wenn ein Element der Palette gebrochen, gerissen, verfault oder geborsten, wird die Palette abgelehnt.
4. Die Sauberkeit der Paletten muss dem Lebensmittelstandard entsprechen – Die Oberfläche der Bretter jeder Palette muss sauber und frei von Verunreinigungen wie Öl, Farbe oder anderen Verschmutzungen oder saugfähigen Substanzen sein.
5. Feuchtigkeitsgehalt – Die Paletten müssen trocken und sofort einsatzbereit sein; der Feuchtigkeitsgehalt muss unter 22 % liegen. Sichtbar nasse Paletten oder mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten getränkte Paletten werden abgelehnt.
6. Sicherheit: Befestigungselemente – Nägel dürfen nicht aus der Palette herausragen, da hierdurch die Sicherheit der Arbeiter beim Umgang gefährdet und/oder die Produktverpackung beschädigt werden könnte.